Zollkontrolle

An alles gedacht?

Freigabemenge, Mehrwertsteuerrückerstattung und mehr

Die Zollverwaltung kontrolliert am Flughafen den grenzüberschreitenden Warenverkehr und erhebt Zoll- bzw. Steuerabgaben. Bei der Einreise sind alle anmeldepflichtigen Waren beim Zoll anzumelden.

Das sollten Sie wissen

Für die einzelnen Herkunftsregionen gelten unterschiedliche Freimengenangaben.

Aktuelle Informationen zu Freimengengrenzen/Wertgrenzen erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls.

Überschreiten Sie die Wertgrenzen, so müssen Sie zusätzliche Einfuhrabgaben leisten, die sich aus dem vollen Wert eines unteilbaren Produktes (beispielsweise Schmuck, Kleidung, Elektronik) berechnen lassen. Dazu müssen Sie an der Zollkontrolle den roten Ausgang benutzen und dort Ihre Waren beim Zoll anmelden.

Bitte beachten Sie, dass Waren zum gewerblichen Handel und solche, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, immer anzumelden sind.

Bei der Einfuhr von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen gelten gesonderte Vorschriften. Ziel der Maßnahme ist es, die Verbreitung von Tierseuchen zu verhindern. Machen Sie sich bitte zu Ihrer Sicherheit vor Reiseantritt mit den geltenden Einfuhrbestimmungen vertraut.

Reisende mit Wohnsitz außerhalb der EU sind berechtigt, sich vor Ihrer Heimreise die beim Einkauf in Deutschland gezahlte Mehrwertsteuer rückerstatten zu lassen. Dazu müssen die Einkäufe (Waren), Rechnungen und die Reisedokumente beim Zoll vorgelegt und bestätigt werden. Mit der Bestätigung erfolgt die Erstattung in den Erstattungsbüros (Cash Refund Office) von Global Blue und Travelex. 

Wenn Sie die Mehrwertsteuer zurückerstatten lassen wollen, gehen Sie wie folgt vor:

Privatperson mit Ware im Aufgabegepäck

  • Sie gehen zu Ihrem Check-in-Schalter und erhalten die Labels für Ihr Reisegepäck.
  • Im Anschluss begeben Sie sich mit dem gelabelten Gepäck zum Zollschalter an der Check-in-Insel 7 . An den Zollschaltern wird die Ausfuhrbestätigung für die Waren in Ihrem aufgegebenen Reisegepäck erteilt. Das Reisegepäck wird an diesen Schaltern abtransportiert.

Privatperson mit Ware im Handgepäck

  • Insofern Sie die betreffende Ware ausschließlich im Handgepäck transportieren, so kann Ihr Aufgabegepäck direkt am Check-in-Schalter abtransportiert werden.
  • Sie begeben sich nach dem Passieren der Sicherheitskontrolle bitte direkt zur Handgepäckabfertigung des Zolls im Sicherheitsbereich  .

Tranferpassagiere

Transferpassagiere, die die EU verlassen, können sich an das Zoll-Büro auf der Empore in der Haupthalle wenden, sofern sie an ihrem Startflughafen keine Zollbescheinigung erhalten haben.

Gewerbliche Waren

Benötigen Sie eine förmliche Ausfuhranmeldung für gewerbliche Waren, so müssen Sie nach dem Check-in mit Ihrem gelabelten Reisegepäck im Terminal 1 zum Zoll-Büro auf der Empore in der Haupthalle. Im Anschluss geben Sie Ihr Gepäck am Check-in auf.

Waren im Großgepäck

Wenn sich Waren im Großgepäck befinden, für die Sie eine Mehrwertsteuerrückerstattung benötigen, so gehen Sie nach dem Check-in ebenfalls im Terminal 1 zum Zoll-Büro auf der Empore in der Haupthalle. Im Anschluss geben Sie Ihr Gepäck am Großgepäckschalter auf.

Rückerstattung

Lassen Sie sich Ihre Mehrwertsteuer-Rückerstattung in dem nahe gelegenen Cash Refund Office von Global Blue in bar auszahlen oder schicken Sie den Cheque an Global Blue zur Gutschrift auf Ihre Kreditkarte. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Global Blue Ihnen einen Bankscheck schickt. Weitere Informationen zur Mehrwertsteuer-Rückerstattung erhalten Sie auf der Website von Global Blue.

Ausführliche Informationen erhalten Sie zudem auf der Website des Zolls .

In vielen Urlaubsländern werden vermeintliche Produkte von namhaften Markenherstellern zu Billigpreisen angeboten. Diese Waren sind häufig keine Schnäppchen, auch wenn es zunächst so scheint. Meist handelt es sich dabei um illegale Kopien in schlechter Qualität. Derartige Waren dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und auch nur in geringen Mengen eingeführt werden, sonst werden sie eingezogen und beschlagnahmt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Bargeldkontrollen erfolgen an den Außengrenzen der EU und an den Grenzen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, um die Einfuhr von Bargeld aus Straftaten oder unlauteren Geschäften zu unterbinden.

Generell müssen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel (Reiseschecks, Sparbücher, Schecks, Aktien, Zinsscheine, Schuldverschreibungen, Wechsel, Solawechsel) im Wert von mehr als 10.000 Euro angemeldet werden. In der Art der Anmeldung muss allerdings zwischen den Reiseräumen unterschieden werden. Bei Reisen innerhalb der EU ist die Anmeldung mündlich durchzuführen. Bei Reisen von einem Drittland in ein EU-Land und von einem EU-Land in ein Drittland sind mitgeführte Zahlungsmittel, die den oben genannten Betrag überschreiten, schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Anmeldung ist im roten Bereich der Zollkontrolle abzugeben. Bei Ausreise aus der EU hat die Abgabe der Deklaration vor der Sicherheitskontrolle zu erfolgen. Beachten Sie dabei bitte die Hinweisschilder, die Ihnen den Weg zur zuständigen Zollstelle weisen.

Gemäß Washingtoner Artenschutzabkommen dürfen gefährdete artengeschützte Tiere und Pflanzen nicht mitgeführt werden. Der Handel mit bedrohten Tieren und Pflanzen ist gänzlich untersagt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Verstöße werden strikt verfolgt und Beteiligte müssen mit hohen Bußgeldern oder sogar Gefängnisstrafen und der Einziehung der Exemplare rechnen. Grundsätzlich möchten wir Sie bitten, aus Rücksicht auf die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt auf den Erwerb von lebenden Urlaubssouvenirs, Tieren und Pflanzen, aber auch beispielsweise Schalen von Riesenmuscheln und Korallenbruchstücken, zu verzichten.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Durch den weltweiten Tourismus und Handel ist die Gefahr fremde Pflanzenkrankheiten sowie Pflanzenschädlinge einzuschleppen hoch. In der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen ist die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenprodukten mit Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverboten daher EU-weit geregelt. 

  • Grundsätzlich gilt, dass Pflanzen aus nicht EU-Ländern (mit Ausnahme der Schweiz und Liechtenstein) ein Pflanzengesundheitszeugnis der zuständigen Pflanzenschutzbehörde des jeweiligen Ausfuhrlandes benötigen. 
  • Pflanzen, die im Inland weiterwachsen sollen, müssen beim Pflanzenschutzdienst angemeldet werden und eine Einfuhrkontrolle durchlaufen. 
  • Pflanzen und Pflanzenprodukte, die ohne Zeugnis eingeführt werden, werden in der Regel auf Kosten des Einführenden vernichtet. Des Weiteren kann es zu Bußgeldzahlungen kommen. 
  • Auch innerhalb der EU gibt Regionen, aus denen die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenkontrollen ohne entsprechendes Gesundheitszeugnis verboten ist. Informieren Sie sich bitte daher vor Reisebeginn beim Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes über entsprechende Einfuhrvorschriften. 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Website Julius Kühn-Institut 

Flyer Julius Kühn-Institut (pdf)

 

Der Grenzveterinärdienst ist zuständig für die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren tierischer Herkunft und vorführpflichtigen Erzeugnissen und Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft. Die Grundlage bilden die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Tierschutzes, des Tierseuchen- und Gesundheitsschutzes im kommerziellen – als auch im Reiseverkehr. Zudem wird die Einziehung und Quarantänisierung von nicht einfuhrfähigen Tieren sowie die Einziehung und Beseitigung von nicht einfuhrfähigen Lebensmitteln und Erzeugnissen tierischer Herkunft durch den Grenzveterinärdienst in Zusammenarbeit mit dem Zoll durchgeführt. Der Grenzveterinärdienst kümmert sich außerdem um eine risikoorientierte Zollkontrolle von Reisenden aus Ländern mit akuten Tierseuchen sowie die Kontrolle der Erfassung und die unschädliche Beseitigung von Bordabfällen.

Der Lufttransport von Tieren unterliegt einer Reihe komplexer Vorschriften und Gesetze. Tiergesundheit, Tierschutz und sichere Lebensmittel tierischer Herkunft gehören zu den Hauptaufgaben des Bundesamtes für Veterinärwesen. Dazu kommt die Bereitstellung guter Rahmenbedingungen für den Export von Nahrungsmitteln tierischer Herkunft. Zudem überwacht das BVET den grenzüberschreitenden Verkehr und Handel mit Tieren und Pflanzen sowie mit tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln tierischer Herkunft.

Weitere Informationen zur Arbeit der Grenzveterinäre finden Sie hier.

Mitnahme von tierischen Erzeugnissen, Lebensmitteln oder Pflanzen

Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land in die Europäische Union einreisen, dürfen Sie keinerlei Fleisch- oder Milcherzeugnisse mitführen. Sie können jedoch eine begrenzte Menge Obst und Gemüse sowie Eier, Eierzeugnisse und Honig mitführen. Begrenzte Mengen von Fisch oder Fischerzeugnissen sind ebenfalls zulässig. Bei Ihrer Ankunft in der EU aus Nicht-EU-Ländern werden Sie möglicherweise durch die zuständigen Behörden kontrolliert. Von Ihnen mitgeführte Fleisch- oder Milcherzeugnisse, die Sie nicht angegeben haben, werden beschlagnahmt und vernichtet. Sie können auch mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich verfolgt werden.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Anhang II - Plakate der Europäischen Kommission zu Tierseuchen

Anhang III - Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Weiterführende Informationen finden Sie auf: eur-lex.europa.eu

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