Nutzungs­bedingungen für Mobilitätshilfen

Nutzungsbedingungen für Mobilitätshilfen

wie Kinderbuggys oder Rollstühle

    

1. Allgemeines

Diese Bedingungen regeln die Nutzung von flughafeneigenen Mobilitätshilfen wie Kinderbuggys und Rollstühlen und gelten im gesamten Bereich des Flughafens BER. Der Flughafenbetreiber FBB stellt diese Mobilitätshilfen kostenlos zur Verfügung.

Die Nutzung der Mobilitätshilfen setzt die Anwesenheit einer volljährigen Begleitperson voraus, die die Mobilitätshilfe bewegt und unter Kontrolle hält.

Die Inanspruchnahme einer Mobilitätshilfe berechtigt nicht zu einer bevorzugten Abfertigung.

 

2. Nutzung

Die Mobilitätshilfen dürfen unter den folgenden Bedingungen ausschließlich zur Beförderung von Kindern oder mobilitätseingeschränkten Personen genutzt werden:

  • Faltkinderbuggy: Benutzung nur für Kinder im Alter zwischen 0 und 36 Monaten mit Körpergewicht bis zu 15 kg, vollständiges Zurückklappen der Rückenlehne bei Kindern bis zu 6 Monaten, maximale Belastbarkeit pro Einhängekorb 3 kg
  • Ganzmetallbuggy: Benutzung nur für Kinder, die eigenständig sicher sitzen können bis zu einem Gewicht von maximal 30 kg.
  • Rollstuhl: Benutzung nur für begleitete mobilitätseingeschränkte Personen, die eigenständig sicher sitzen können bis zu einem Gewicht von maximal 130 kg.
  • Vor der Benutzung ist auf erkennbare Mängel (z.B. Bremsen, Sitzfläche, Gurte) und sichtbare Manipulation zu überprüfen. Diese Mobilitätshilfen dürfen nicht genutzt werden.
  • Die Sicherheitsgurte sind anzulegen.
  • Betätigen der Bremsen bei Anhalten oder Abstellen der Mobilitätshilfe und beim Hineinsetzen und Herausheben bzw. Aussteigen
  • Die Mobilitätshilfen sind ausschließlich für eine Nutzung in den Terminals und an den Terminalvorfahrten vorgesehen
  • Keine Benutzung auf Treppen und Rolltreppen
  • Keine Benutzung auf dem Bahnhof
  • Kein Anhängen von Gegenständen an Griffen

 

3. Haftung

Die Haftung des Flughafenbetreibers sowie die seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet der Flughafenbetreiber sowie seine Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und deren Verletzung den Zweck und Inhalt des Vertrags gefährden.

Der Flughafenbetreiber übernimmt keine Haftung für eventuelle Beanstandungen in den Fluggastkontrollen und sich daraus ergebenden Verzögerungen oder sonstigen Konsequenzen.

 

4. Rückgabe, Schadensersatz bei Verlust oder Beschädigung, Diebstahl

  • Der Nutzer ist verpflichtet den Buggy entleert und in unbeschädigtem, sauberem und gebremstem Zustand an einer Rückgabestation oder am Boarding-Gate so abzustellen, dass die Mobilitätshilfe kein Hindernis für andere darstellt.
  • Befinden sich nach Rückgabe Fundsachen in der Mobilitätshilfe werden diese ins Fundbüro des Flughafen BER verbracht.
  • Geht die Mobilitätshilfe verloren oder wird sie durch unsachgemäße Nutzung verunreinigt oder beschädigt, haftet der Nutzer der FBB auf Schadensersatz. Für vorsätzlich herbeigeführte Verunreinigungen können pauschal 100 Euro für die anfallenden Reinigungs- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden. Dem Verursacher bleibt es unbenommen, gegenüber dem Flughafenbetreiber den Nachweis geringerer Kosten zu führen. Der Diebstahl eines Buggys oder eines Rollstuhls wird zur Anzeige gebracht.

Der Flughafenbetreiber

Flughafen Berlin Brandenburg GmbH